Gesetzliche Vorgaben zur Sicherung der Trinkwasserqualität verschärft

Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung der Trinkwasserqualität verschärft worden.

Für die Überwachung der Trinkwasserhygiene gibt es strenge Regeln. In Wohngebäuden mit zentraler Warmwasseranlage gilt:

Hat der Speicher einen Wasserinhalt von mehr als 400 Litern bzw. beträgt das Leitungsvolumen der Warmwasserleitung zwischen Speicher und Zapfstelle im längsten Fließweg mindestens drei Liter, muss die Installation regelmäßig untersucht werden.

Für die Analyse ist durch den Betreiber ein zugelassenes Labor zu beauftragen. Zeigt das Ergebnis keine Auffälligkeiten, ist erst nach drei Jahren eine erneute Prüfung fällig. Bei starken Überschreitungen muss die Anlage jedoch kurzfristig saniert oder gar vorübergehend stillgelegt werden.

Von Überprüfungspflicht ausgenommen

Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) erklärt, Verunreinigungen in der Trinkwassersinstallatin entstehen meist durch die Verwendung ungeeigneter oder nicht zugelassender Materialien und durch fehlerhafte Nutzung. Er empfiehlt Eigenheimbesitzern eine Überprüfung im Rahmen des Trinkwasser-Checks.

Hier prüft der Fachhandwerker, ob der Hausanschluss intakt ist und die Armaturen in technisch einwandfreiem Zustand sind. Es wird auch festgestellt, ob die Rohrleitungen dicht, frei von Korrosion und Ablagerungen und somit hygienisch einwandfrei sind. Weitere Informationen unter www.wasserwaermeluft.de.


Hinterlassen Sie einen Kommentar

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar zu posten. Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner