Bau von Elektroauto-Ladestation am Stellplatz soll einfacher werden

Wohnungseigentümer und Mieter sollen es künftig einfacher haben, an ihrem Stellplatz eine Ladestation für ein Elektroauto zu bauen.

Das ist das Ziel einer Gesetzesinitiative, die der Bundesrat bereits zum zweiten Mal beschlossen hat. Auch Maßnahmen für die Barrierefreiheit sollen leichter durchsetzbar werden.

Eigentümer, die an ihrem Stellplatz eine Ladestation für ein Elektroauto installieren wollen, sind derzeit mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert. Um eine Ladestation zu errichten, muss regelmäßig auf Teile des Gemeinschaftseigentums baulich eingewirkt werden. Die rechtliche Einordnung einer solchen Maßnahme ist umstritten.

Teilweise wird der Bau einer Ladestation für ein Elektroauto als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG angesehen, so dass die Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer erforderlich sei. Andere sehen hierin eine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG, § 555b Nr. 2 BGB oder eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 22 Abs. 2 WEG. In diesem Fall wäre die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und der Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich, was in der Praxis eine nicht zu überwindende Hürde darstellen kann. Schließlich wird vertreten, dass jeder Eigentümer die Herstellung der Lademöglichkeit als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen kann.

Auch Mieter können nicht ohne Weiteres an ihrem Stellplatz eine Ladestation für ein Elektroauto installieren. Hierfür benötigen sie die Zustimmung des Vermieters, die dieser in der Regel aber nicht erteilen muss.

Bau von Ladestationen soll einfacher werden

Eine Absenkung dieser Hürden ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundesrat auf Betreiben der Länder Bayern und Sachsen beschlossen hat. Die Länderkammer hatte den Entwurf im September 2016 schon einmal beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Da der Bundestag den Entwurf vor der Bundestagswahl 2017 nicht aufgegriffen hatte, muss dieser nun erneut eingebracht werden.

In das WEG soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich ist. Wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge erforderlich ist. An der Regelung zur Kostentragung bei Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum soll grundsätzlich festgehalten werden. Nach wie vor sollen nur diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten für die Maßnahme tragen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben. Die Neuregelung soll alle Stellplätze umfassen, unabhängig von der Rechtsnatur des Nutzungsrechts (Sondernutzungsrecht, Sondereigentum) und den baulichen Gegebenheiten (Tiefgarage, Parkdeck, Doppelparker, Einzelgarage).
Im Mietrecht soll der Einbau der Einbau von für die Elektromobilität erforderlichen Einrichtungen privilegiert werden, so wie dies bereits für Maßnahmen für die Barrierefreiheit der Fall ist. Demnach soll der Mieter die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektroauto erforderlich sind, verlangen können, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Förderung der Barrierefreiheit

Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die einen behinderten- und altersgerechten Zugang zu den Wohnungen ermöglichen, vereinfacht werden.

Solche baulichen Veränderungen sollen auch ohne Zustimmung der durch die Maßnahme beeinträchtigten Miteigentümer zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Eigenart der Wohnanlage erhalten bleibt. Auch Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern, sollen ermöglicht werden. Hier sieht der Gesetzentwurf vor, solche Maßnahmen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, beschließen zu können.

Bundesrat beschließt Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 15.12.2017 beschlossen. Der Entwurf wird nun zunächst der geschäftsführenden Bundesregierung zugeleitet, die dazu Stellung nehmen kann, bevor sie die Vorlage an den Bundestag zur Entscheidung weiterreicht.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität (pdf)

 

Verwendete Quellen:


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